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Glossar: Urheberrecht und digitale Rechte von A bis Z

Nachschlagewerk für Fachbegriffe des Urheberrechts und digitaler Rechte

Dieses Glossar erklärt die wichtigsten Fachbegriffe rund um Urheberrecht, Privatkopie, digitale Rechte und Verwertungsgesellschaften. Ob Sie sich über DRM, die EU-Urheberrechtsrichtlinie oder den Unterschied zwischen Erstem und Zweitem Korb informieren möchten — hier finden Sie präzise und verständliche Definitionen.

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A

ACS (Alternative Compensation System)

Modell einer pauschalen Vergütung für digitale Nutzung als Alternative zum Einzelverkauf.

Alternative Compensation Systems (ACS) sind Vergütungsmodelle, bei denen Nutzer eine pauschale Gebühr zahlen (z. B. über den Internetanschluss) und dafür Werke frei nutzen dürfen. Die Einnahmen werden über Verwertungsgesellschaften an die Urheber verteilt. Das bekannteste ACS-Konzept ist die „Kulturflatrate“. Die Initiative privatkopie.net hat 2003–2006 maßgeblich zur Erforschung und Diskussion dieses Modells beigetragen.

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B

Bagatellschranke (§9 UrhDaG)

Erlaubte Nutzung kleiner Werkteile auf Online-Plattformen für Zitat, Karikatur und Pastiche.

Die Bagatellschranke des §9 UrhDaG erlaubt die Nutzung kleiner Werkteile auf Upload-Plattformen, sofern sie zu Zwecken des Zitats, der Karikatur oder des Pastiche erfolgt. Die Grenzen: bis zu 15 Sekunden Audio/Video, 160 Zeichen Text und 125 KB Bild gelten als „mutmaßlich erlaubt“ und dürfen nicht automatisch blockiert werden.

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Bildungsschranke (§§ 60a–h UrhG)

Gesetzliche Erlaubnis zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Bildung und Wissenschaft.

Die Bildungsschranke (§§ 60a–h UrhG) erlaubt die Nutzung geschützter Werke in Unterricht, Lehre und wissenschaftlicher Forschung — ohne dass eine individuelle Genehmigung eingeholt werden muss. Seit 2018 einheitlich geregelt, erlaubt sie u. a. die Nutzung von bis zu 15 % eines Werkes für den Unterricht. Für nicht-kommerzielle Forschung sind bis zu 75 % erlaubt.

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C

Content-Flatrate / Kulturflatrate

Pauschale Abgabe auf Internetanschlüsse zur legalen Vergütung digitaler Werknutzung.

Die Content-Flatrate (auch „Kulturflatrate“) ist ein Konzept, bei dem alle Internetnutzer eine monatliche Pauschale zahlen. Im Gegenzug wäre das private Kopieren und Teilen digitaler Werke legalisiert. Die Einnahmen würden über Verwertungsgesellschaften an Kreative verteilt. Das Konzept wurde in der „Feasibility Study on Alternative Compensation Systems“ (Fisher/Grassmuck) wissenschaftlich untersucht.

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Creative Commons (CC)

Standardisierte Lizenzmodelle, die Urhebern erlauben, ihre Werke unter bestimmten Bedingungen freizugeben.

Creative Commons ist eine gemeinnützige Organisation, die standardisierte Lizenzen bereitstellt. Urheber können damit festlegen, unter welchen Bedingungen andere ihre Werke nutzen dürfen — z. B. CC BY (Namensnennung), CC BY-SA (Namensnennung + Weitergabe unter gleichen Bedingungen) oder CC0 (vollständiger Rechteverzicht). CC-Lizenzen werden u. a. bei Wikipedia, OpenStreetMap und vielen wissenschaftlichen Publikationen eingesetzt.

D

DRM (Digital Rights Management)

Technische Systeme zur Kontrolle und Einschränkung der Nutzung digitaler Inhalte.

Digital Rights Management umfasst technische Maßnahmen, die die Nutzung digitaler Inhalte kontrollieren — z. B. Kopierschutz auf DVDs (CSS), DRM bei E-Books (Adobe DRM) oder Streaming-Verschlüsselung (Widevine). Nach §95a UrhG ist das Umgehen wirksamer technischer Schutzmaßnahmen in Deutschland verboten. Kritiker sehen DRM als Einschränkung der Verbraucherrechte, da es auch legale Nutzungen wie die Privatkopie verhindert.

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DSM-Richtlinie (Digital Single Market)

EU-Richtlinie 2019/790 zur Modernisierung des Urheberrechts im digitalen Binnenmarkt.

Die DSM-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/790) ist die jüngste große EU-Urheberrechtsreform. Sie wurde 2019 verabschiedet und in Deutschland 2021 umgesetzt. Wichtige Neuerungen: Plattformhaftung für Uploads (Art. 17, früher Art. 13), Text-und-Data-Mining-Schranke (Art. 3-4), Leistungsschutzrecht für Presseverlage (Art. 15), erweiterte kollektive Lizenzen für vergriffene Werke.

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E

Erschöpfungsgrundsatz

Das Verbreitungsrecht eines Werkes erlischt, sobald es mit Zustimmung des Rechteinhabers in Verkehr gebracht wurde.

Der Erschöpfungsgrundsatz (§17 Abs. 2 UrhG) besagt: Wenn ein physisches Werkexemplar (Buch, CD, DVD) mit Zustimmung des Rechteinhabers verkauft wurde, kann der Käufer es frei weiterverkaufen. Bei digitalen Gütern ist die Lage umstritten: Der EuGH hat für Software eine digitale Erschöpfung anerkannt (UsedSoft-Urteil 2012), bei E-Books und Musik aber abgelehnt (Tom Kabinet-Urteil 2019).

Erster Korb (UrhG-Reform 2003)

Die erste große Reform des deutschen Urheberrechts zur Umsetzung der EU-InfoSoc-Richtlinie.

Der „Erste Korb“ bezeichnet die 2003 in Kraft getretene Novelle des Urheberrechtsgesetzes. Sie setzte die EU-Richtlinie 2001/29/EG in deutsches Recht um und führte u. a. den strafrechtlichen Schutz technischer Maßnahmen (§95a UrhG) ein. Die Privatkopie blieb grundsätzlich erlaubt, unterlag aber erstmals dem Vorrang des Kopierschutzes. Die Initiative privatkopie.net wurde als direkte Reaktion auf diese Reform gegründet.

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EUCD (EU Copyright Directive / InfoSoc-Richtlinie)

EU-Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft.

Die „InfoSoc-Richtlinie“ (Richtlinie 2001/29/EG) ist die grundlegende EU-Regelung zum digitalen Urheberrecht. Sie wurde 2001 verabschiedet und setzte den WIPO-Urheberrechtsvertrag in europäisches Recht um. Wichtige Inhalte: Recht auf Privatkopie als optionale Ausnahme (Art. 5 Abs. 2 lit. b), Schutz technischer Maßnahmen (Art. 6), ein abschließender Katalog von Schrankenbestimmungen. Die Umsetzung in Deutschland erfolgte 2003 (Erster Korb) und 2008 (Zweiter Korb).

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F

Fair Use

US-amerikanische Rechtsdoktrin, die bestimmte urheberrechtliche Nutzungen ohne Erlaubnis gestattet.

Fair Use (17 U.S.C. § 107) ist eine flexible Generalklausel im US-Urheberrecht. Sie erlaubt Nutzungen zu Zwecken wie Kritik, Kommentar, Berichterstattung, Lehre und Forschung. Die Beurteilung erfolgt anhand von vier Faktoren: Zweck der Nutzung, Art des Werkes, Umfang der Nutzung, Auswirkung auf den Markt. Im deutschen Recht gibt es kein Fair Use — stattdessen gibt es einen abschließenden Katalog von Schrankenbestimmungen (§§44a ff. UrhG).

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Filesharing / Peer-to-Peer (P2P)

Direkter Dateiaustausch zwischen Nutzern über dezentrale Netzwerke.

Filesharing bezeichnet den Austausch von Dateien über Peer-to-Peer-Netzwerke (z. B. BitTorrent). Da beim P2P-Filesharing die Datei gleichzeitig herunter- und hochgeladen wird, findet neben der Vervielfältigung auch eine öffentliche Zugänglichmachung statt — beides ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers urheberrechtswidrig. Die Content-Flatrate-Debatte versuchte, einen Ausweg aus diesem Dilemma zu finden.

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G

GEMA

Deutsche Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte.

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist die größte deutsche Verwertungsgesellschaft für Musik. Sie verwaltet die Rechte von über 90.000 Mitgliedern und nimmt u. a. die Vergütung für Privatkopien (Geräte- und Leermedienabgabe nach §54 UrhG), GEMA-Gebühren für öffentliche Musikwiedergabe und Online-Lizenzen wahr.

Gemeinfrei / Public Domain

Werke, an denen kein Urheberrecht (mehr) besteht und die frei genutzt werden können.

Ein Werk ist gemeinfrei, wenn die urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist oder nie Urheberrechtsschutz bestand. In Deutschland beträgt die Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§64 UrhG). Ab dem 1. Januar des Folgejahres wird das Werk gemeinfrei. Beispiel: Ein 1955 verstorbener Autor — seine Werke sind seit dem 1. Januar 2026 gemeinfrei. Amtliche Werke (§5 UrhG) wie Gesetze und Urteile sind von Anfang an gemeinfrei.

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Geräte- und Leermedienabgabe

Pauschale Abgabe auf Kopiergeräte und Speichermedien als Vergütung für Privatkopien.

Die Geräte- und Leermedienabgabe (§§54–54h UrhG) ist eine pauschale Vergütung, die Hersteller und Importeure von Kopiergeräten und Speichermedien an Verwertungsgesellschaften zahlen. Sie kompensiert die Rechteinhaber für die durch Privatkopien entstehenden Einnahmeausfälle. Betroffen sind u. a. PCs, Smartphones, Drucker, USB-Sticks, Festplatten und Brenner. Die Höhe wird von der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) verhandelt.

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I

InfoSoc-Richtlinie

Kurzbezeichnung für die EU-Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG.

Die InfoSoc-Richtlinie (Information Society Directive) ist die gängige Kurzbezeichnung für die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Siehe auch EUCD.

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K

Kopierschutz (Technische Schutzmaßnahme)

Technische Vorrichtung zur Verhinderung unbefugter Vervielfältigung eines Werkes.

Ein Kopierschutz ist eine technische Maßnahme, die das Vervielfältigen eines Werkes verhindern oder einschränken soll. Beispiele: CSS bei DVDs, AACS bei Blu-rays, Adobe DRM bei E-Books, Widevine bei Streaming. Nach §95a UrhG ist das Umgehen wirksamer technischer Schutzmaßnahmen verboten. Dies gilt auch dann, wenn die Kopie an sich als Privatkopie zulässig wäre — der Kopierschutz hat Vorrang.

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L

Leistungsschutzrecht (Verwandte Schutzrechte)

Schutzrechte für Leistungen, die keine Schöpfungen im Sinne des Urheberrechts sind.

Leistungsschutzrechte (auch: verwandte Schutzrechte, §§70–87h UrhG) schützen Leistungen wie die eines ausübenden Künstlers, Tonträgerherstellers, Sendeunternehmens oder Datenbankherstellers. Seit 2013 gibt es auch ein Presseverleger-Leistungsschutzrecht (§87f ff. UrhG), das durch die DSM-Richtlinie 2021 erweitert wurde (Art. 15). Es verpflichtet Suchmaschinen und News-Aggregatoren zur Lizenzierung von Presseausschnitten.

O

Open Access

Freier, kostenloser Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen im Internet.

Open Access bezeichnet den freien Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen und anderen Materialien im Internet. Es gibt verschiedene Wege: „Gold OA“ (direkte Veröffentlichung in einer OA-Zeitschrift), „Green OA“ (Selbstarchivierung einer Zweitveröffentlichung) und „Diamond OA“ (gebührenfrei für Autoren und Leser). §60e UrhG unterstützt Open Access, indem Bibliotheken digitale Kopien für Forschung und Lehre anfertigen dürfen.

P

Panoramafreiheit

Erlaubnis, Werke an öffentlichen Plätzen ohne Genehmigung fotografieren und verbreiten zu dürfen.

Die Panoramafreiheit (§59 UrhG) erlaubt es, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, zu fotografieren, zu filmen und die Aufnahmen zu verbreiten. Dies gilt für Gebäude, Skulpturen und andere Kunstwerke im öffentlichen Raum. Nicht erfasst: Werke im Inneren von Gebäuden, temporäre Installationen (wie die Reichstagverhüllung), Luftbildaufnahmen.

Pauschalvergütung / Urheberrechtliche Vergütung

Gesetzlicher Vergütungsanspruch der Urheber als Ausgleich für erlaubte Privatkopien.

Die Pauschalvergütung ist ein zentrales Element der Privatkopie-Regelung: Da Privatkopien ohne Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt sind, erhalten Urheber als Ausgleich eine pauschale Vergütung. Diese wird über die Geräte- und Leermedienabgabe (§§54 ff. UrhG) finanziert und über Verwertungsgesellschaften wie GEMA und VG Wort ausgeschüttet.

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Privatkopie (§53 Abs. 1 UrhG)

Gesetzlich erlaubte Vervielfältigung eines Werkes für den privaten Gebrauch.

Die Privatkopie ist eine der wichtigsten Schranken des Urheberrechts. §53 Abs. 1 UrhG erlaubt einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern — sofern kein Erwerbszweck vorliegt, kein Kopierschutz umgangen wird und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Das Recht auf Privatkopie ist seit dem „Ersten Korb“ (2003) durch den Vorrang des Kopierschutzes und seit dem „Zweiten Korb“ (2008) durch die Einschränkung bei rechtswidriger Vorlage erheblich eingeschränkt worden.

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S

Schrankenbestimmung (Urheberrechtsschranke)

Gesetzliche Ausnahme, die bestimmte Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung erlaubt.

Schrankenbestimmungen (§§44a ff. UrhG) definieren, in welchen Fällen urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers genutzt werden dürfen. Wichtige Schranken: Privatkopie (§53), Zitierfreiheit (§51), Bildung und Wissenschaft (§§60a–h), Panoramafreiheit (§59), Text und Data Mining (§44b/§60d), Karikatur und Parodie (§51a). Im deutschen Recht sind die Schranken abschließend aufgelistet — im Gegensatz zum US-amerikanischen Fair Use.

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Schutzfrist (§64 UrhG)

Zeitraum, in dem ein Werk urheberrechtlich geschützt ist — in Deutschland 70 Jahre nach Tod des Urhebers.

Die reguläre Schutzfrist beträgt in Deutschland und der EU 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris, §64 UrhG). Bei anonymen/pseudonymen Werken: 70 Jahre nach Veröffentlichung. Bei Filmwerken: 70 Jahre nach dem Tod des Letztüberlebenden der Hauptbeteiligten. Nach Ablauf der Schutzfrist wird das Werk am 1. Januar des Folgejahres gemeinfrei.

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T

Technische Schutzmaßnahmen (§95a UrhG)

Technologien zum Schutz urheberrechtlich geschützter Werke, deren Umgehung verboten ist.

§95a UrhG verbietet das Umgehen wirksamer technischer Maßnahmen, die den Zugang zu oder die Nutzung von geschützten Werken kontrollieren. Erfasst sind u. a. Verschlüsselungssysteme (CSS, AACS), DRM-Systeme (Adobe DRM, Widevine) und Zugangskontrollmechanismen. Auch die Herstellung, Verbreitung und Bewerbung von Umgehungswerkzeugen ist verboten (§95a Abs. 3 UrhG). Strafrahmen: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe bei gewerblichem Handeln (§108b UrhG).

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U

Upload-Filter (Artikel 17 DSM-RL)

Automatisierte Systeme zur Erkennung und Blockierung urheberrechtlich geschützter Inhalte bei Plattform-Uploads.

Artikel 17 der DSM-Richtlinie (früher Art. 13) macht Online-Plattformen direkt für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer-Uploads verantwortlich. Um dieser Haftung zu entgehen, müssen Plattformen „bestmögliche Anstrengungen“ unternehmen — was in der Praxis den Einsatz automatisierter Filter (Upload-Filter) erfordert. In Deutschland wurde Art. 17 durch das UrhDaG umgesetzt, das u. a. eine „Bagatellschranke“ für Memes und Zitate enthält.

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UrhDaG (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz)

Deutsches Gesetz zur Umsetzung von Art. 17 der DSM-Richtlinie (Plattformhaftung).

Das UrhDaG (seit 1. August 2021) regelt die Verantwortlichkeit von Online-Plattformen für nutzergenerierten Content. Plattformen müssen Lizenzen erwerben oder bestmögliche Anstrengungen zur Blockierung unlizenzierten Materials unternehmen. Besonderheit des deutschen Gesetzes: erlaubte Nutzungen (Zitat, Karikatur, Pastiche) bis 15 Sekunden Audio/Video, 160 Zeichen Text und 125 KB Bild werden als „mutmaßlich erlaubt“ nicht automatisch blockiert.

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UrhG (Urheberrechtsgesetz)

Das zentrale deutsche Gesetz zum Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst.

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist seit 1965 das Kerngesetz des deutschen Urheberrechts. Es regelt u. a.: wer Urheber ist (§§7–10), welche Rechte Urheber haben (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung), welche Ausnahmen gelten (Schrankenbestimmungen, §§44a ff.) und wie Verstöße sanktioniert werden. Das UrhG wurde durch den Ersten Korb (2003), den Zweiten Korb (2008) und die DSM-Umsetzung (2021) grundlegend modernisiert.

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V

Verbreitungsrecht (§17 UrhG)

Das Recht des Urhebers, über die Verbreitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken zu bestimmen.

Das Verbreitungsrecht (§17 UrhG) gibt dem Urheber das exklusive Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke seines Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Es wird durch den Erschöpfungsgrundsatz begrenzt: Nach dem erstmaligen Verkauf mit Zustimmung des Rechteinhabers ist die Weiterverbreitung frei.

Verwertungsgesellschaft (VG)

Organisation, die die Rechte von Urhebern kollektiv wahrnimmt und Vergütungen einzieht.

Verwertungsgesellschaften verwalten Urheberrechte und verwandte Schutzrechte treuhänderisch für eine Vielzahl von Rechteinhabern. In Deutschland gibt es u. a. die GEMA (Musik), die VG Wort (Sprach-/Textwerke), die VG Bild-Kunst (bildende Künstler) und die GVL (ausübende Künstler). Sie ziehen Vergütungen ein (z. B. die Geräteabgabe) und schütten diese an ihre Mitglieder aus.

VG Wort

Deutsche Verwertungsgesellschaft für Wortautoren und Verleger.

Die VG Wort (Verwertungsgesellschaft Wort) nimmt die Rechte von Autoren und Verlegern von Sprachwerken wahr. Sie verteilt u. a. Einnahmen aus der Geräteabgabe, Bibliothekstantiemen und Online-Nutzungsvergütungen. Autoren können ihre Veröffentlichungen (Bücher, Zeitschriftenartikel, Online-Texte) bei der VG Wort melden und erhalten jährliche Ausschüttungen.

W

WIPO (World Intellectual Property Organization)

UN-Sonderorganisation für den internationalen Schutz geistigen Eigentums.

Die WIPO mit Sitz in Genf ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit 193 Mitgliedstaaten. Sie verwaltet internationale Abkommen zum geistigen Eigentum, darunter den WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT, 1996) und den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT). Der WCT war Grundlage für die EU-InfoSoc-Richtlinie und damit indirekt für die deutschen Urheberrechtsreformen.

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Z

Zitatrecht (§51 UrhG)

Erlaubnis, Teile fremder Werke zu Zwecken des Zitats in eigene Werke aufzunehmen.

Das Zitatrecht (§51 UrhG) erlaubt die Vervielfältigung und Verbreitung von Werkteilen, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Voraussetzungen: Das Zitat muss eine Belegfunktion erfüllen (Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk), die Quelle muss angegeben werden (§63 UrhG), und der Umfang muss angemessen sein. Seit 2021 schützt die Bagatellschranke des UrhDaG auch Kurzzitate auf Online-Plattformen.

Zweiter Korb (UrhG-Reform 2008)

Die zweite große Reform des deutschen Urheberrechts, die u. a. die Privatkopie weiter einschränkte.

Der „Zweite Korb“ der Urheberrechtsreform trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Wichtigste Änderung: Die Privatkopie von einer „offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage“ wurde ausdrücklich verboten (§53 Abs. 1 UrhG). Damit wurde das Kopieren von illegal verbreiteten Inhalten (z. B. aus Filesharing-Netzwerken) eindeutig rechtswidrig — eine Verschärfung gegenüber dem Ersten Korb.

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