Urheberrecht in Bildung und Wissenschaft — §60a-h UrhG
Lehrkräfte, Dozierende und Forschende stehen täglich vor einer zentralen Frage: Welche urheberrechtlich geschützten Materialien dürfen Sie für Unterricht, Lehre und wissenschaftliche Arbeit verwenden — und in welchem Umfang? Die Antwort liefern die §§60a–60h UrhG, die sogenannten Bildungs- und Wissenschaftsschranken. Sie wurden 2018 im Rahmen des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG) neu gefasst und ersetzen die früheren, teils unübersichtlichen Einzelregelungen.
Das Ziel: Ein klarer Rechtsrahmen, der Bildung und Forschung ermöglicht, ohne die berechtigten Interessen der Urheber zu missachten. Auf dieser Seite erklären wir Ihnen die einzelnen Paragraphen, zeigen konkrete Szenarien aus dem Lehr- und Forschungsalltag und beantworten die häufigsten Fragen.
§60a UrhG — Unterricht und Lehre
Die wichtigste Norm für den Bildungsbereich erlaubt die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke für Unterricht und Lehre. Sie richtet sich an Lehrkräfte und Teilnehmende an Bildungseinrichtungen — von der Grundschule bis zur Universität.
Konkret bedeutet das: Sie dürfen bis zu 15 % eines Buches kopieren und über ein Lernmanagement-System (z. B. Moodle, ILIAS) für Ihre Kursteilnehmenden bereitstellen. Abbildungen, einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und Werke geringen Umfangs dürfen sogar vollständig genutzt werden. Die Nutzung muss allerdings der Veranschaulichung des Unterrichts dienen und darf nicht kommerziell motiviert sein.
§60b UrhG — Unterrichts- und Lehrmedien
Während §60a sich an Lehrkräfte und Lernende richtet, betrifft §60b die Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien — also Schulbuchverlage und ähnliche Anbieter. Diese dürfen ebenfalls Teile veröffentlichter Werke in ihre Lehrmedien aufnehmen, jedoch nur bis zu 10 % eines Werkes und nur für nicht-kommerzielle Zwecke. Voraussetzung ist zudem eine angemessene Vergütung über eine Verwertungsgesellschaft.
§60c UrhG — Wissenschaftliche Forschung
Für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung gelten erweiterte Nutzungsbefugnisse. §60c UrhG erlaubt die Vervielfältigung von bis zu 15 % eines Werkes für die eigene Forschung. Für einen abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung dürfen die Materialien auch öffentlich zugänglich gemacht werden. Abbildungen, einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und Werke geringen Umfangs dürfen vollständig genutzt werden — analog zu §60a.
Wichtig: Die Nutzung muss der wissenschaftlichen Forschung dienen und durch den Zweck gerechtfertigt sein. Rein kommerzielle Forschungsprojekte fallen nicht unter diese Schranke.
§60d UrhG — Text und Data Mining
§60d UrhG adressiert eine der dynamischsten Entwicklungen in der Wissenschaft: das automatisierte Auswerten großer Textmengen und Datenbanken. Forschende dürfen rechtmäßig zugängliche Werke für Text und Data Mining vervielfältigen — eine unerlässliche Grundlage für Projekte in den Digital Humanities, der Medizininformatik oder der Linguistik. Das ursprüngliche Material muss nach Abschluss der Forschung gelöscht werden; nur das Korpus zur Überprüfung der Ergebnisse darf dauerhaft archiviert werden.
§60e-f UrhG — Bibliotheken und Archive
Bibliotheken, Museen und Archive profitieren von eigenen Schrankenregelungen. §60e UrhG erlaubt ihnen unter anderem:
- Verleih und Vervielfältigung analoger und digitaler Bestände im Rahmen ihres Auftrags
- Bereitstellung an elektronischen Leseplätzen in ihren Räumlichkeiten
- Kopienversand auf Einzelbestellung (als Ersatz für den früheren §53a UrhG)
- Vervielfältigungen zur Bestandserhaltung und Restaurierung
§60f UrhG überträgt ähnliche Befugnisse auf Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes und öffentlich zugängliche Museen. In beiden Fällen ist eine angemessene Vergütung über Verwertungsgesellschaften vorgesehen.
Praxis-Szenarien: Was dürfen Lehrkräfte konkret?
| Szenario | Erlaubt? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kopie eines Buchkapitels (15 %) für den Unterricht | Ja | §60a Abs. 1 |
| Scan eines Zeitschriftenartikels auf Moodle hochladen | Ja | §60a Abs. 1, 2 |
| 5-Minuten-Filmausschnitt im Seminar zeigen | Ja | §60a Abs. 3 |
| Ganzes Lehrbuch digitalisieren und ins LMS stellen | Nein | 15 %-Grenze überschritten |
| YouTube-Video im Unterricht streamen | Bedingt | Nur bei legaler Quelle, kein Download |
| Kopien für Prüfungsvorbereitung an Studierende verteilen | Ja | §60a Abs. 1 |
| Zeitungsartikel im Kollegium zirkulieren lassen | Bedingt | Nur im Rahmen der Unterrichtsvorbereitung |
| Forschungsdaten per Text Mining auswerten | Ja | §60d |
| Gesamten Sammelband an alle Studierenden mailen | Nein | Werk muss zugangsbeschränkt sein |
| Einzelne Abbildungen aus einem Fachbuch in Vorlesungsfolien übernehmen | Ja | §60a Abs. 2 |
Open Educational Resources (OER) als Alternative
Wer die Komplexität der gesetzlichen Schranken umgehen möchte, findet in Open Educational Resources eine elegante Lösung. OER sind Bildungsmaterialien unter offenen Lizenzen — typischerweise Creative-Commons-Lizenzen — die das Verwenden, Verändern und Weiterverbreiten ausdrücklich erlauben.
Die wichtigsten Anlaufstellen für OER im deutschsprachigen Raum:
- OERinfo — Die Informationsstelle des BMBF zu Open Educational Resources
- ZOERR (Zentrales OER-Repositorium) — Hochschulmaterialien aus Baden-Württemberg
- Mundo — Offene Bildungsmediathek der Länder für Schulen
- OpenLearnWare — OER-Plattform der TU Darmstadt
OER ersetzen die gesetzlichen Schranken nicht, ergänzen sie aber sinnvoll. Insbesondere bei Materialien, die Sie dauerhaft und öffentlich bereitstellen möchten, bieten offene Lizenzen deutlich mehr Rechtssicherheit als die auf bestimmte Nutzungskontexte beschränkten §§60a–h.
Häufige Fragen zu Urheberrecht in Bildung und Wissenschaft
Ja. §60a UrhG unterscheidet nicht zwischen analogen und digitalen Werken. Sie dürfen bis zu 15 % eines E-Books für Unterrichtszwecke vervielfältigen und über ein geschlossenes LMS bereitstellen. Voraussetzung ist, dass der Zugang auf die Kursteilnehmenden beschränkt bleibt.
Ja. Einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften gelten als Werke geringen Umfangs und dürfen gemäß §60a Abs. 2 vollständig für Unterricht und Lehre genutzt werden. Das umfasst Kopieren, Scannen und die Bereitstellung auf digitalen Plattformen.
Ja, §60a gilt für alle Bildungseinrichtungen — unabhängig davon, ob sie öffentlich oder privat getragen werden. Entscheidend ist, dass die Nutzung nicht-kommerziellen Zwecken dient. Auch Volkshochschulen, Musikschulen und vergleichbare Einrichtungen fallen darunter.
Die 15 % beziehen sich auf den Gesamtumfang des Werkes — in der Regel die Seitenzahl. Bei einem 300-seitigen Buch dürfen Sie also bis zu 45 Seiten vervielfältigen. Inhaltsverzeichnis, Register und Literaturverzeichnis zählen dabei mit. Im Zweifel empfiehlt sich eine konservative Berechnung.
Öffentliche Zugänglichmachung meint das Bereitstellen von Inhalten über das Internet oder Intranet, sodass Nutzende zu einem selbst gewählten Zeitpunkt darauf zugreifen können. Im Bildungskontext ist damit typischerweise das Hochladen auf ein passwortgeschütztes LMS wie Moodle oder ILIAS gemeint — nicht die Veröffentlichung auf einer frei zugänglichen Webseite.
Nein. Die Schrankenregelung erlaubt die Nutzung nur im Rahmen des jeweiligen Lehr- oder Forschungskontextes. Studierende dürfen die bereitgestellten Materialien für ihre eigene Lernarbeit verwenden, sie jedoch nicht an Dritte weitergeben oder öffentlich zugänglich machen.
Für Schulbücher — also Werke, die ausschließlich für den Unterricht bestimmt sind — gelten besondere Regelungen. Hier sind nur kleinere Teile nutzbar, um den Primärmarkt der Verlage nicht zu untergraben. Die 15-Prozent-Regel gilt, aber die vollständige Nutzung von Schulbüchern ist ausgeschlossen.
Ja. Die gesetzlich erlaubten Nutzungen sind nicht kostenfrei, sondern vergütungspflichtig. Die Vergütung wird pauschal über einen Rahmenvertrag zwischen der Kultusministerkonferenz (KMK) bzw. den Hochschulen und der VG WORT abgewickelt. Für einzelne Lehrkräfte fällt kein individueller Verwaltungsaufwand an.
Einzelne Abbildungen dürfen gemäß §60a Abs. 2 vollständig in Vorlesungsfolien übernommen werden, sofern die Folien nur den Kursteilnehmenden zugänglich gemacht werden. Eine Veröffentlichung der Folien auf einer frei zugänglichen Webseite wäre hingegen nicht von der Schranke gedeckt.
Die Schrankenregelungen gelten auch für Fernlehre und digitale Lehrformate. Entscheidend ist nicht der physische Ort, sondern der Kontext: Solange die Nutzung dem Unterricht an einer Bildungseinrichtung dient und der Zugang auf die Kursteilnehmenden beschränkt ist, greifen §§60a–h.
Zeitungen und Zeitschriften dürfen nicht vollständig genutzt werden — nur einzelne Beiträge daraus. Auch grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik (Notenblätter) unterliegen besonderen Beschränkungen: Mehr als 6 Seiten dürfen nicht vervielfältigt werden. Zudem sind Werke ausgenommen, für die angemessene Lizenzangebote für die jeweilige Nutzung vorliegen.
Ein Verstoß — etwa die Vervielfältigung über die erlaubten 15 % hinaus oder die öffentliche Bereitstellung ohne Zugangsbeschränkung — stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Rechteinhaber können Unterlassung und Schadensersatz verlangen. In der Praxis werden Verstöße im Bildungsbereich häufig zunächst durch Abmahnungen adressiert.
Weiterführende Themen auf privatkopie.net
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